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Druckversion der Seite "Satzung Professor Müller-Thurgau-Preis"  
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1. Der Botaniker, Biologe, Phytopatologe, Züchter und Lehrer Prof. Dr. Dr. h.c. Hermann Müller-Thurgau (1850 – 1927) war erster Leiter der pflanzenphysiologischen Versuchsstation in Geisenheim. Er hat in dieser Zeit und während seiner späteren Tätigkeit als Gründer und Leiter der Eidgenössischen Versuchsanstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Wädenswil (Schweiz) menschliche Impulse gegeben und wissenschaftliche Leistungen vollbracht, die weit über seine Zeit hinauszeichnen.

Aus Anlass ihres 75-jährigen Bestehens im Jahre 1969 gedenkt die VEG dieses Mannes in einer Zeit, in der sie mit Sorge die Bestrebung sieht, welche die Fortführung und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre in Geisenheim in Frage stellen und somit die "Geisenheimer Tradition" gefährden.

Im Wissen um ihre Verpflichtung beschließt die VEG die Stiftung des
 

Geisenheimer Professor Müller-Thurgau-Preises

 
2. Der Professor Müller-Thurgau Preis wird als Dank und Anerkennung an Persönlichkeiten verliehen, die sich in vielen Jahren um die Hessische Lehr- und Forschungsanstalt für Wein-, Obst und Gartenbau (Ingenieurschule) in Geisenheim, insbesondere durch die Erhaltung und Förderung von Lehre oder Forschung bzw. um die Belange ihrer Studenten außergewöhnlich verdient gemacht haben.


3. Der Preis kann einmal im Jahr, jeweils an der Jahrestagung der VEG, erstmalig im Jahre 1972, verliehen werden.
 

4. Die Verleihung erfolgt durch ein Kuratorium bestehend aus dem Vorstand der VEG, dem Direktor der Forschungsanstalt, dem Präsidenten der Fachhochschule Wiesbaden und den beiden Leitern der Fachbereiche Gartenbau und Landespflege, sowie Weinbau und Getränketechnologie.

Vorschläge für die Verleihung sind mit schriftlicher Begründung an den Vorsitzenden der VEG zu richten.

Für die Entscheidung im Kuratorium ist die einfache Mehrheit erforderlich. Es ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Mitglieder des Kuratoriums sind von der Verleihung ausgeschlossen.


5. Die Entscheidung des Kuratoriums kann nicht angefochten werden.


6. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung der VEG beschlossen werden.

Beschlossen anlässlich der V.E.G.-Jahreshauptversammlung im September 2004

gez.


Wolfgang  Lutz
1. Vorsitzender

Robert Lönarz
Geschäftsführer

 


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