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Satzung der Vereinigung Ehemaliger Geisenheimer - Geisenheim Alumni Association e.V. (VEG)


§1 Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung trägt den Namen "Vereinigung Ehemaliger Geisenheimer (VEG) - Geisenheim Alumni Association" im folgenden "Vereinigung" genannt. Sie hat ihren Sitz in Geisenheim (Rheingau).

§2 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung versteht sich als übergreifender Zusammenschluss der ehemaligen Studierenden aller Geisenheimer Fachbereiche/Studiengänge, Professoren und Mitarbeitern von Hochschule RheinMain (HSRM) - ehemals Fachhochschule Wiesbaden - und Forschungsanstalt Geisenheim (FAG) sowie allen, die sich dem Studienort Geisenheim verbunden fühlen.

Die Vereinigung verfolgt das Ziel, Forschung, Wissenschaft und Lehre an der Hochschule und an den Einrichtungen der Forschungsanstalt Geisenheim bzw. deren Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen in Geisenheim, sowie den Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen den Absolventen, den Professoren, Mitarbeitern und Studenten zu fördern.

Der Satzungszweck wird erreicht durch:

§3 Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung ist überparteilich und unabhängig. Sie verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Vereinigung erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung.

Den Mitgliedern der Vereinigung können im angemessenen Rahmen entstandene Aufwendungen erstattet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen ehemaligen Absolventen, allen Praktikanten, Gasthörern und von Dozenten und Bediensteten der FAG und HSRM, sowie deren jeweiligen Vorgängereinrichtungen und eventuellen Nachfolgeeinrichtungen erworben werden.

Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von Studierenden aller Fachrichtungen in Geisenheim erworben werden.

Nach bestandener Abschlussprüfung geht die außerordentliche Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

Die fördernde Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die die Belange der Vereinigung unterstützen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Vereinigung zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können Persönlichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um das Wohl der Vereinigung und des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Vereinigung erlischt:

• Durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung wird wirksam mit dem Abschluss des laufenden Geschäftsjahres. Fällige Verpflichtungen sind zu erfüllen.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte aus der Mitgliedschaft und alle Ansprüche gegen die Vereinigung.

§7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

§8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

§9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.

§9a Verwendung der Mittel

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Vereinsorgane

Die Organe der Vereinigung sind:

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin / vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Reisekosten und Barauslagen werden Vorstandsmitgliedern auf Antrag angemessen erstattet.

§11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Vereinigung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen, unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung, nach vorheriger Absprache durch den Vorstand nach §26 BGB einberufen und geleitet.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern binnen 8 Wochen durch den Vorstand nach §26 BGB einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurde.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Einsprüchen gegen Beschlüsse des Vorstandes sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung maßgebend.

§12 Der Vorstand

Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung angehören. Dies gilt nicht für die Vorstandsmitglieder kraft Amtes, die keine Mitglieder der Vereinigung sein müssen.

Der Vorstand besteht aus:

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Präsidentin / der Präsident und die Vize-Präsidentin / der Vize-Präsident. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung der Vereinigung berechtigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Viertel der Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Schriftliche oder fernmündliche Abstimmung ist zulässig.

§13 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge. Die Vorschläge sind spätestens bei der übernächsten Vorstandssitzung zu behandeln. Der erweiterte Vorstand hat für diesen Tagesordnungspunkt ein Rederecht. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind entsprechend fristgerecht zur Vorstandssitzung zu laden.

§14 Geschäftsführung

Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte der Vereinigung, entgeltlich oder unentgeltlich, durch die Dritte besorgen zu lassen.

§15 Landes- und Ortsgruppen

Die Bildung von Gruppen ist auf freiwilliger Grundlage anzustreben.

§16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Mitgliedschaft bei anderen Organisationen

Die Vereinigung kann Mitglied anderer Verbände werden.

§18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Rüdesheim am Rhein.

§19 Auflösung

Über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist dreiviertel Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Sofern die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, hat der Vorstand nach §26 BGB innerhalb einer Frist von einem Monat zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.

Bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung nach Abzug aller Forderungen und Verbindlichkeiten an die Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim e.V. (GFFG). Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Belange einzusetzen. Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Geisenheim, den 03. September 2011

Robert Lönarz     Ulrich Groos

Präsident             Vize-Präsident


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